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Vereinfachter Zugang zu Arbeitslosengeld II/Hartz 4 und Kinderzuschlag (KiZ)

Der Zugang zur Grundsicherung ("Hartz 4") ist vom Gesetzgeber befristet aufgrund der Corona-Krise deutlich vereinfacht worden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle von der aktuellen Situation Betroffenen schnell und unbürokratisch finanzielle Hilfe bekommen.


Im Einzelnen bedeutet dies folgendes:


  • Wenn ab sofort bis einschließlich zum 30. Juni 2020 ein Neuantrag auf Grundsicherung gestellt wird, entfällt für diesen Antrag für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung. Dafür muss erklärt werden, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass kein Anspruch auf den gezahlten Satz bestand, wird der zu viel ausgezahlte Betrag in ein Darlehen umgewandelt.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Kosten für Miete und Heizung in tatsächlich entstandener Höhe anerkannt.
  • Wenn Neuanträge auf Zahlung von Kinderzuschlag (KiZ) gezahlt werden, ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (vorher der letzten 6 Monate) ausschlaggebend. Dadurch werden kurzfristig durch die Corona-Krise entstandene Einkommenseinbußen etwa von selbstständigen Eltern ebenfalls erfasst. Der Kinderzuschlag  richtet sich an Familien mit kleinem Einkommen. Diesen können nur die Eltern bekommen, die zwar genug für sich selbst verdienen, aber deren Verdienst nicht oder nur knapp für die gesamte Familie ausreicht.



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